Unfall Angebotsanfrage Unfallversicherung online Antrag
§3 Nicht versicherbare Personen
§3a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
§3b Widerrufs- und Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
§4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes / Vertragliche Gestaltungsrechte
§5 Beiträge , Fälligkeit und Verzug
§6 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung , Wehrdienst
§8 Einschränkung der Leistungen
§9 Die Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls
§10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
§12 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
§13 Anzeigen und Willenserklärungen
§14 Rentenzahlung bei Invalidität
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
Die Leistungen , die versichert werden können , ergeben sich aus §7 ; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich , welche
Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind.
2. Der Versicherungsschutz umfaßt Unfälle in der ganzen Welt.
3. Ein Unfall liegt vor , wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis ( Unfallereignis )
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
4. Als Unfall gilt auch , wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
( 1 ) ein Gelenk verrenkt wird oder
( 2 ) Muskeln , Sehnen , Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen :
1. ( 1 ) Unfälle durch Geistes- oder Bewußtseinsstörungen , auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen , sowie
durch Schlaganfälle , epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle , die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch , wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes
Unfallereignis verursacht waren.
( 2 ) Unfälle , die dem Versicherten dadurch zustoßen , daß er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
( 3 ) Unfälle , die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Unfälle durch innere Unruhen , wenn der Versicherte auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat
( 4 ) Unfälle des Versicherten
a) als Luftfahrzeugführer ( auch Luftsportgeräteführer ) , soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt ,
sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges.
b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit
c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
( 5 ) Unfälle des Versicherten als
a) Artist , Akrobat , Tierbändiger ( Dompteur );
b) Berufs- , Vertrags- , Lizenzsportler;
c) Rennfahrer , Rennreiter , Jockey;
d) Offshore - Personal;
e) Mitarbeiter der Seeschifffahrt auf großer Fahrt und der Hochseefischerei;
f) Berufstaucher , Tauchlehrer;
g) Sprengpersonal einschließlich Munitions- / Minensuche und -räumung.
( 6 ) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen , daß er sich als Fahrer , Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an
Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt , bei denen es auf die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
( 7 ) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
( 8 ) Unfälle, die dem Versicherten bei der Ausübung von Abenteuer- , Extrem- und Risikosportarten zustoßen.
( 9 ) Unfälle, die der Versicherte beim Tiefseetauchen erleidet.
2. ( 1 ) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen
( 2 ) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe , die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder
vornehmen läßt.
Versicherungsschutz besteht jedoch , wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen , auch strahlendiagnostische und
-therapeutische , durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlaßt waren.
( 3 ) Infektionen.
Versicherungsschutz besteht jedoch , wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung
in den Körper gelangt ist.
Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen , die als solche geringfügig sind und durch die
Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen ; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung.
Für Infektionen , die durch Heilmaßnahmen verursacht sind , gilt ( 2 ) Satz 2 entsprechend.
( 4 ) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
3. ( 1 ) Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Versicherungsschutz besteht jedoch , wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende
Einwirkung entstanden sind.
( 2 ) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch , wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des §1 Ziff. 3 die
überwiegende Ursache ist.
4. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen , gleichgültig , wodurch diese verursacht sind.
5. Netzhautblutungen , Netzhautablösungen , Netzhautrisse und Glaskörperblutungen bei bestehender Kurzsichtigkeit ab 10 Dioptrien
und / oder Netzhauterkrankungen.
6. Verschlimmerungen des Diabetes.
7. Verschlimmerungen epileptischer Anfallsleiden.
§3 Nicht versicherbare Personen
1. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke.
Pflegebedürftig ist , wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilde bedarf.
2. Der Versicherungsschutz erlischt , sobald der Versicherte im Sinne von Ziff. 1 nicht mehr versicherbar ist.
Gleichzeitig endet die Versicherung.
3. Der für dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit Vertragsabschluß bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit
entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen.
§3a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit
kann der Versicherer nach den Bestimmungen der §§ 16 bis 22 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (siehe im Anhang zu
diesen
Bedingungen) vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten und
leistungsfrei
sein.
§3b Widerrufs- und Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
I. Der Versicherungsnehmer hat bei einem mehrjährigen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das er belehrt werden muß.
Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen
Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrages für die bereits ausgeübte gewerbliche
oder selbständige Tätigkeit
des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
II. Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche
Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, hat der Versicherungsnehmer anstelle des
Widerrufsrechts nach
Ziff. 1. ein gesetzliches Widerspruchsrecht,
über das er belehrt werden muß.
Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrages
widersprechen.
§4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes / Vertragliche Gestaltungsrechte
1. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestens zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst danach angefordert, dann aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt, so beginnt
der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
II.
Der Vertrag kann beendet werden durch schriftliche
Kündigung eines der
Vertragspartner
(1)
zum Ablauf der vereinbarten Dauer.
jeweils um ein Jahr;
vereinbart wurde.
Vertragspartner zugegangen sein;
Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Sie wird erst nach Ablauf eines Monats ab
Zugang wirksam.
III. Der
Vertrag endet ohne Kündigung,
wenn die
vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im
Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt;
IV
Der Versicherungsschutz tritt außer Kraft,
sobald der Versicherte im Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet. Der
Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald dem Versicherer die Anzeige des Versicherungsnehmers über die Beendigung
des Dienstes zugegangen ist.
§5 Beiträge , Fälligkeit und Verzug
1.
Die Beiträge enthalten die jeweilige Versicherungsteuer
und die
vereinbarten Nebenkosten.
II. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag (VVG).
Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in
Verzug gerät.
gerichtlich geltend gemacht werden.
III. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen
Versicherungszeit entspricht.
IV.
Im Fall des § 4 Ziff. IV wird die Pflicht zur
Beitragszahlung unterbrochen.
§6 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung , Wehrdienst
1. Während der Vertragsdauer eintretende Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten sind unverzüglich
anzuzeigen.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
II. (1) Ergibt sich für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten nach dem zur Zeit der Änderung gültigen Tarif
des Versicherers
ein niedrigerer Beitrag, so ist nach Ablauf eines Monats vom Zugang der
Anzeige
an nur dieser zu zahlen.
Beschäftigung an Versicherungsschutz nach den bisherigen Versicherungssummen geboten Tritt nach Ablauf dieser Frist
ein Unfall ein, ohne daß eine Änderungsanzeige erfolgt oder eine Einigung über den Beitrag erzielt worden ist, so vermindern
sich die Versicherungssummen im Verhältnis des erforderlichen Beitrages
zum bisherigen
Beitrag.
kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Das Kündigungsrecht
erlischt,
- wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Änderung
Kenntnis erlangt hat, oder
b) Hat der Versicherungsnehmer die Änderungsanzeige nicht unverzüglich gemacht, ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Unfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu welchem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen.
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Leistung des Versicherers gehabt hat.
III. (1) Die Versicherung wird bis zum Ende des Kalenderjahres zum Ausbildungstarif fortgeführt, in dem die Schul- oder unmittelbar
anschließende
Berufsausbildung (nicht Fortbildung) endet - längstens jedoch nur bis
zur
Vollendung des 25. Lebensjahres.
und die Versicherungssummen
vermindern sich im Verhältnis des Erwachsenen-Tarifbeitrages zum
bisherigen
Beitrag.
Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (\(ersicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung
des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen
gelten die
nachfolgenden
Bestimmungen.
1.
Invaliditätsleistung
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des
Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte
bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet,
so wird die Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht.
drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend
gemacht sein.
Verlust oder Funktionsunfähigkeit
eines Auges
50%
des Gehörs auf einem Ohr
30%
des Geruchs
10%
des Geschmacks
5%
des Prozentsatzes nach a)
angenommen.
nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
unter ausschließlicher
Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
nach (2) ergeben,
zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenommen.
ein Abzug in Höhe
dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach Höhe (2) zu bemessen.
Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist
nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der
zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
II.
Übergangsleistung
Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch
eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder
außerberuflichen Bereich von mehr als 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird
die im
Vertrag vereinbarte Übergangsleistung
erbracht.
III. Tagegeld
(1) Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld
gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades
richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des
Versicherten.
IV. Krankenhaustagegeld
(1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch
notwendiger vollstationärer
Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom
Unfalltage an
gerechnet.
(2) Krankenhaustagegeld
entfällt bei einem Aufenthalt in
Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.
V.
Genesungsgeld
(1) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird,
längstens jedoch für 100 Tage, und
zwar
für den 11. bis 20. Tag
50%
für den 21. bis 100. Tag
25%
des
Krankenhaustagegeldes.
aufenthalt.
VI.
Todesfalleistung
Führt der Unfall
innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht
Summe.
§8 Einschränkung der Leistungen
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen
mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil
mindestens 25 % beträgt.
§9 Die Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls
1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der
Versicherer zu unterrichten.
II. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurück
zusenden. Darüber hinaus
geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen.
III.
Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, daß die vom
Versicherer
angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden.
IV. Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten
einschließlich eines dadurch
entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
V. Die Ärzte, die den Versicherten - auch aus anderen Anlässen -behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer,
Versicherungsträger und Behörden
sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
VI.
Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der
Unfalles geltend
zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen
VIl. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die
Meldung soll telegrafisch erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm
beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
§10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Wird eine nach Eintritt des Unfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn,
daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt er zur Leistung
verpflichtet,
soweit die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Unfalles
noch auf
die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Unfallfolgen sowie über den Abschluß des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der
Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim
Invaliditätsanspruch
innerhalb von drei Monaten
welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.
Versicherer
bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe,
bei
Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz,
bei
Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.
II. Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt,
so erbringt der Versicherer
die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
beansprucht werden, wenn und soweit eine
Todesfallsumme versichert ist.
III. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des
Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.
IV. Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren
nach Eintritt des Unfalles,
erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung
ausgeübt werden.
der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen.
§12 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
1. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die
Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben
dem
Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
II. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf dessen Rechtsnachfolger und sonstige
Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
III. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch
verpfändet werden.
§13 Anzeigen und Willenserklärungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die Versicherungsagenten sind zu deren Entgegennahme nicht
bevollmächtigt.
II. Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Anschrift. Die Erklärung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem
Versicherungsnehmer
zugegangen sein würde.
§14 Rentenzahlung bei Invalidität
1. Soweit bei
Invalidität Rentenzahlung vorgesehen ist (§ 7 Ziff. 1.
von DM 1.000,- die
zugrunde gelegt.
Alter
Betrag der Jahresrente in DM für
Männer
Frauen
65
106.22
87.89
66
110.52
91.34
67
115.08
95.08
68
119.90
99.13
und darüber
II. Die Rente wird vom Abschluß der ärztlichen Behandlung, spätestens vom Ablauf des auf den Unfall folgenden
Jahres an, bis zum Ende des Vierteljahres entrichtet, in dem der Versicherte stirbt. Sie wird jeweils am Ersten
eines Vierteljahres im Voraus gezahlt.
Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die
Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
III. Versicherungsnehmer und Versicherer können innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Bemessung der
Rente jährlich eine Neubemessung verlangen.
1. Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung
verlangt werden kann.
bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
II. Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
ab Zugang der Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen läßt, ohne die
Ansprüche gerichtlich geltend zu
machen.
Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die
Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung
hingewiesen
hatte.
1.
Der Versicherer ist berechtigt,
- bei Änderung von
Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
oder der Kartellbehörden,
Tarifbestimmungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen
Regelungen sollen den ersetzen, rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen
die
Versicherten auch unter Berücksichtigung
der bisherigen Auslegung in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
II. Die nach Ziff. 1. zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben
und erläutert. Sie finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer
kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Ziff. 1. Satz 1 zu
dem Zeitpunkt kündigen, an
dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.
III. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern,
wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie
die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
Das Verfahren nach Ziff. II. ist zu beachten.
1. Der Versicherer kann die Prämie für jede versicherte Leistungsart pro tausend DM bzw. pro einer DM
Versicherungssumme für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten
Versicherungsschutz vereinbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten
Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Prämiensatz den im Zeitpunkt der Änderung
geltenden Tarifprämiensatz
nicht übersteigen.
II. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers über die Prämiensatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung kündigen.
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das
Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses
seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerblichen
Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.
II. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers
zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann
der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Gericht
geltend machen.
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt
insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen
Inhalt des Versicherungsvertrages
sind.
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